Quelle: Senatsverwaltung für Inneres und Sport

+++ Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie +++

Das Personal der Berliner Verkehrsbetriebe ist über folgendes abweichendes Verfahren ab dem 01.03.2021 informiert:

Wenn Ihr Leistungszeitraum im März 2021 oder später beginnt
• Dann können Sie einen neuen berlinpass beantragen oder verlängern.
• Das ist nur schriftlich möglich indem Sie Ihre erforderlichen Unterlagen in einem Umschlag mit dem Stichwort „berlinpass“ per Post an das Bürgeramt in Ihrem Wohnbezirk senden oder dort in den Briefkasten einwerfen bzw. abgeben.
• Maßgeblich ist der Bewilligungszeitraum der Leistung (nicht das Datum des Bescheides)

Wenn Ihr Leistungszeitraum vor dem 1. März 2021 begonnen hat und Sie bereits einen berlinpass besitzen
• Ihr abgelaufener berlinpass wird nicht verlängert und behält seine Gültigkeit.
• Mit dem abgelaufenen berlinpass können Sie das Berlin-Ticket S kaufen.
• Bitte die berlinpass-Nummer auf dem Berlin-Ticket S eintragen.
• Führen Sie den abgelaufenen berlinpass mit sich. Einen aktuellen Leistungsbescheid brauchen Sie nicht vorlegen.

Wenn Ihr Leistungszeitraum vor dem 1. März 2021 begonnen hat und Sie noch keinen berlinpass besitzen
• Dann können Sie einen neuen berlinpass beantragen (siehe „Weiterführende Informationen“).

berlinpass-BuT

Die Sonderregelungen finden keine Anwendung beim berlinpass-BuT. Der berlinpass-BuT für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets wird unverändert von der zuständigen Leistungsstelle verlängert oder neu ausgestellt (mehr unter „Weiterführende Informationen“).

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Mit dem berlinpass können Berlinerinnen und Berliner, die wenig oder gar kein Einkommen haben, auch mit der derzeitgen Sonderregelung viele Angebote der Stadt vergünstigt oder sogar kostenlos nutzen, zum Beispiel: Busse und Bahnen (BVG, S-Bahn, Tram, DB Regio), Museen, Theater, Konzerte, Kinos, Schwimmbäder, Zoo, Tiergarten, Botanischer Garten, Bibliotheken, Kurse in der Volkshochschule oder in der Musikschule.